Dorfbilderhaltung
Gestaltungsvorgaben Stand Februar 2018 (Seite 1)
1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Die festgesetzte GRZ darf ausnahmsweise bei Grundstücken unter
500 qm Größe bis zu einem Maß von maximal 0,35 überschritten werden.
2. Gestaltungsvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 LBauO)
2.1 Dächer (Hauptgebäude):
2.1.1 Dachformen:
Es sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
2.1.2 Dachdeckung:
a) Dachpfannen in den Farben rot, rotbraun, anthrazit, grau,
schwarz, ausnahmsweise auch dunkelgrün, sowie Gründächer. Bei
Einhaltung der Mindestabstände und einer Mindestdachneigung von
45° ist auch Reet zulässig.
b) für Dachneigungen unter 30° zusätzlich Profilblech und
Wellplatten in den unter a) genannten Farben.
c) Glänzende Dachpfannen sind nicht zulässig.
2.1.3 Firsthöhe:
a) Die Firsthöhe beträgt für I-geschossige Gebäude maximal
9,50 m.
b) Die Firsthöhe beträgt für Gebäude mit Drempel maximal 11 m.
c) Als Bezugshöhe für First- und Traufhöhen gilt die Oberkante der
am jeweiligen Grundstück nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
2.2 Fassaden (Hauptgebäude)
a) Zulässig sind Verblendmauerwerk in Rot-, Rotbraun- oder Gelbtönen
sowie weiß verputzte oder gestrichene Fassaden.
b) Giebel oberhalb der Erdgeschossdecke können mit Holz in Rotoder
Grüntönen oder naturbelassen verkleidet werden.
c) An Gebäuden mit Drempel können Drempel und Giebel auch mit
Profilblech in Rot-, Grün- oder Grautönen verkleidet werden.
d) Zulässig sind Holzhäuser und Holzfassaden in Rot-, Rotbrauntönen
oder naturbelassen.
2.3 Wintergärten
a) Die Grundfläche des Wintergartens darf max. 20 m² betragen.
c) Die Ansichtsbreite der Konstruktionsteile darf 15 cm nicht
überschreiten.
d) Wintergärten dürfen nicht vor die vordere Fassade des
Hauptgebäudes vorspringen.
e) Die Gestaltungsvorgaben unter Pkt. 2.1. und 2.2 gelten
nicht für Wintergärten.
2.4 Solarmodule:
a) Solarmodule sind als zusammenhängend rechteckige
Flächen auszubilden, ohne die äußeren Begrenzungen der
Dachfläche (Ortgang, Grat, First, Traufe) zu überragen. Sie
sind in derselben Neigung wie das Dach anzubringen. Die Abdeckung
der Kollektoren hat mit nicht oder wenig reflektierenden
Materialien zu erfolgen (oberflächenstrukturiert).
b) Solarmodule auf Reetdächern sind nicht zulässig.
c) Solarmodule an Hauswänden sind nicht zulässig.
2.5 Garagen, Carports
a) Garagen und Carports sind mit mindestens 5 Meter Abstand
zu öffentlichen Straßen zu errichten. Ausgenommen hiervon
sind in das Hauptgebäude integrierte Garagen.
b) Die Gesamtansicht von Garagen und Carports entlang öffentlicher
Straßen darf 6 m nicht überschreiten.
c) Carports sind an mindestens zwei Seiten offen zu errichten.
d) Zulässig für die Fassaden von Garagen und Carports sind Verblendmauerwerk
in Rot-, Rotbraun- und Gelbtönen sowie weiß
geschlämmte, verputzte oder gestrichene Fassaden.
Zulässig ist auch die Errichtung in Holz in Rot-, Rotbrauntönen,
weiß oder naturbelassen.
e) Als Dachdeckung sind Dachpfannen in den Farben rot, rotbraun,
anthrazit, grau, schwarz, ausnahmsweise auch dunkelgrün
zulässig sowie Gründächer. Bei Einhaltung der Mindestabstände
und einer Mindestdachneigung von 45° ist auch Reet zulässig.
Zusätzlich sind Profilblech und Wellplatten in den genannten
Farben zulässig, bei Dachneigungen unter 15° auch Dachbahnen.
f) Glänzende Dachpfannen sind nicht zulässig.
2.6 Nebenanlagen
a) Nebenanlagen sind mit mindestens 5 Meter Abstand zu
öffentlichen Straßen zu errichten.
b) Zulässig sind Mauerwerk in Rot-, Rotbraun- und Gelbtönen
sowie weiß geschlämmte, verputzte oder gestrichene Fassaden.
Zulässig ist auch die Ausführung in Holz.
Für Nebenanlagen zur Tierhaltung und landwirtschaftlichen
Nutzung kann zusätzlich Profilblech oder Wellplatte in Rot-, Grünoder
Grautönen verwendet werden, in Giebel- und Drempelbereichen
auch Wellplatte transparent.
c) Als Dachdeckung sind Dachpfannen in den Farben rot, rotbraun,
anthrazit, grau, schwarz oder dunkelgrün zulässig. Bei
Einhaltung der Mindestabstände und einer Mindestdachneigung
von 45° ist auch Reet zulässig. Zusätzlich sind Profilblech und
Wellplatten in den vorgenannten Farben, begrünte Dächer sowie
bei Dächern unter 15° auch Dachbahnen zulässig. Wellplatte
zusätzlich auch transparent.
d) Glänzende Dachpfannen sind nicht zulässig.
2.7 Garten-, Spiel- und Gewächshäuser
a) Garten- und Spielhäuser sind nur in einer Größe von
30 m³ und einer maximalen Höhe von 2,20 m und nur in Holzbauweise zulässig.
b) Gewächshäuser sind nur in Skelettbauweise mit Glasausfachung
zulässig und dürfen eine maximale Grundfläche von 16 m² aufweisen.
c) Garten-, Spiel- und Gewächshäuser dürfen nicht vor die vordere
Fassade des Hauptgebäudes vorspringen.